Du kannst dich eventuell auch hierauf berufen:
AG Karlsruhe, Verf. v. 24.10.2013 , Az.: 7 C 258/13: Keine fristlose Kündigung eines Spielnutzungsvertrags nach entgeltlichem Erwerb von Feature
<!-- m --><a class="postlink" href="http://gamesrecht.kanzlei-mww.de/urteile-onlinespiel/urteile-gamesrecht/#c407" onclick="window.open(this.href);return false;">http://gamesrecht.kanzlei-mww.de/urteil ... echt/#c407</a><!-- m -->
Es kam leider noch zu keinem Grundsatzurteil da sich die Parteien zu einem Vergleich geeinigt haben (leider), was EW in deinem Falle höchstwahrscheinlich auch tun wird.
Ich glaube dass sie, sobald du etwas Druck mit einem Rechtsanswalt machst, um jeden Preis verhindern werden dass der Fall vor einem deutschen Gericht landet.
AG Karlsruhe, Verf. v. 24.10.2013 , Az.: 7 C 258/13: Keine fristlose Kündigung eines Spielnutzungsvertrags nach entgeltlichem Erwerb von Feature
<!-- m --><a class="postlink" href="http://gamesrecht.kanzlei-mww.de/urteile-onlinespiel/urteile-gamesrecht/#c407" onclick="window.open(this.href);return false;">http://gamesrecht.kanzlei-mww.de/urteil ... echt/#c407</a><!-- m -->
Der Ansicht des AG Karlsruhe ist zuzustimmen. Auch wenn der Hinweis nicht mit Gründen versehen ist, liegt auf der Hand, dass die anlasslose fristlose Kündigung durch den Spielbetreiber den Zweck der im Rahmen des Spiels geschlossenen entgeltlichen Verträge über den Erwerb virtueller Güter vereiteln würde. Wer derartige Features erwirbt, tut dies erkennbar zu dem Zweck, diese im weiteren Spielverlauf einzusetzen. Stünde dem Spielbetreiber die jederzeitige Kündbarkeit offen, hätte dieser die Möglichkeit, durch eine Kündigung unmittelbar nach einer solchen Transaktion sich seiner Leistungspflicht faktisch zu entziehen.
Mit Urteil vom 24.07.2012, Az.: 8 C 220/12 hatte dasselbe Gericht noch die jederzeitige Kündbarkeit durch den Spielbetreiber zugelassen, allerdings in einem Fall, in dem der Spieler kein Geld in seinen Account investiert hatte. Es ist daher zu begrüßen, dass das AG Karlsruhe nunmehr klarstellt, dass dies nicht gilt, wenn der Spieler entgeltliche Leistungen des Spielbetreibers in Anspruch genommen hat.
Es kam leider noch zu keinem Grundsatzurteil da sich die Parteien zu einem Vergleich geeinigt haben (leider), was EW in deinem Falle höchstwahrscheinlich auch tun wird.
Ich glaube dass sie, sobald du etwas Druck mit einem Rechtsanswalt machst, um jeden Preis verhindern werden dass der Fall vor einem deutschen Gericht landet.